Die Unfallverhütungsvorschriften sollten auch im Fuhrpark nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Besonders zentral ist die DGUV Vorschrift 70 – Fahrzeuge (ehemals BGV d29). Werden die Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten, drohen rechtliche Konsequenzen.

§ 57 Prüfung

(1) Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.

(2) Die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 1 sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren

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